Unsere Pflege- und Betreuungsleistungen
So können wir Sie unterstützen!
Willkommen in unserem Pflegedienst!
Diese Leistungen bieten wir für Sie an:
Pflegeleistungen
Pflegeleistungen
Pflegeleistungen können privat mit Pflegepersonen Ihrer Wahl oder mit einem Pflegedienst vereinbart werden. Wird ein Pflegedienst hinzugezogen, haben Sie ein mehr als doppelt so hohes finanzielles Budget als bei reinem Pflegegeldbezug.
Leistungen, die unser ambulanter Pflegedienst erbringen kann, sind unter anderem:
- Waschen, Duschen, Baden
- Kämmen
- Mundpflege/Zahnpflege
- Rasieren
- Darm- und Blasenentleerung
- An- und Auskleiden
- Hilfe beim Aufstehen und Zu-Bett-Gehen
- Hilfe beim Gehen, Stehen, Treppensteigen
- Mundgerechtes Zubereiten oder Hilfe bei der Aufnahme der Nahrung
- Hilfe beim Verlassen und Wiederaufsuchen der Wohnung
Behandlungspflege
Behandlungspflege
Im Unterschied zu Tätigkeiten der Pflegeleistungen nach SGB XI (siehe Pflegeleistungen) darf bei der Behandlungspflege nach SGB V nur nach Anweisung eines Arztes gehandelt werden.
Die häufigsten Tätigkeiten sind:
- das Verabreichen von Injektionen
- das Anlegen von Verbänden
- das An- und Ausziehen von Kompressionsstrümpfen
- die Bereitstellung und Überwachung der Einnahme von Medikamenten
- die Gabe von Augentropfen
Pflegerische Betreuungsleistungen
Pflegerische Betreuungsleistungen
Wir bieten verschiedene Betreuungsangebote für unsere Klient:innen an, die im Rahmen der Pflegeversicherung übernommen werden können:
- Beschäftigung
- Beaufsichtigung
- Aktivierung
- Hilfe bei der Haushaltsführung
- Unterstützung bei der Regelung von finanziellen und behördlichen Angelegenheiten
Entlastende Leistungen (125 Euro)
Entlastende Leistungen (125 Euro)
Jedem Pflegebedürftigen mit Pflegegrad stehen monatlich 125 Euro für entlastende Leistungen zusätzlich zum Pflegegeld und zu den Pflegesachleistungen zur Verfügung. Dieses Budget spart sich monatlich an und kann bis zum 30.06. des Folgejahres verwendet werden. Die 125 Euro werden nur als Sachleistung gewährt und nicht als Geldleistung ausgezahlt. Entlastende Leistungen können nur von einem Vertragspartner der Pflegekassen – wie Ihrem ambulanten Pflegedienst – angeboten werden.
Wir bieten unter anderem Folgendes im Rahmen dieser Leistung an:
- Begleitung bei Aktivitäten
- Spielen
- Vorlesen
- Spaziergänge
- Hilfe bei der Haushaltsführung
Wichtig: Entlastende Leistungen benötigen keine Antragstellung, das Budget ist auf jeden Fall bei jedem Pflegebedürftigen mit Pflegegrad vorhanden und spart sich auch immer wie oben beschrieben an.
Wenn Sie eine direkte Abrechnung durch Ihren Leistungserbringer mit Ihrer Pflegekasse wünschen, müssen Sie dem Pflegedienst eine schriftliche Abtretungserklärung erteilen. Sprechen Sie uns an, wenn Sie Interesse an dieser Leistung haben.
Verhinderungspflege
Verhinderungspflege
Ist Ihre Pflegeperson wegen eines Urlaubs, einer Krankheit oder aus anderen Gründen an der Pflege gehindert, übernimmt die Pflegekasse gemäß § 39 SGB XI die Kosten für eine notwendige Ersatzpflege, längstens für sechs Wochen je Kalenderjahr. Um diese Leistung zu erhalten, müssen Sie gewisse Voraussetzungen erfüllen. Sie müssen vor der erstmaligen Verhinderung mindestens sechs Monate in der Häuslichkeit gepflegt worden sein, auch wenn Sie noch keinen Pflegegrad hatten. Dann haben Sie Anspruch auf Leistungen durch einen ambulanten Pflegedienst bis zu einem Betrag von 1.612 EUR pro Kalenderjahr. Sie können auf Antrag bis zu 806 Euro aus dem Kurzzeitpflegebudget für die ambulante Verhinderungspflege verwenden, sodass sich der Gesamtbetrag aus der Verhinderungspflege auf 2.418 Euro erhöht. Verhinderungspflege kann auch stundenweise erbracht werden.
Tageweise Verhinderungspflege:
Die tageweise Verhinderungspflege erfolgt über acht Stunden täglich. Hierbei entfällt das Pflegegeld für den entsprechenden Tag.
Stundenweise Verhinderungspflege:
Stundenweise Verhinderungspflege erfolgt über weniger als acht Stunden am Tag. In diesem Fall wird das Pflegegeld nicht gekürzt. Bei stundenweiser statt tageweiser Verhinderungspflege kann diese auch häufiger als 42 Tage pro Kalenderjahr in Anspruch genommen werden.
Die stundenweise Verhinderungspflege muss in Ihrem Antrag an die Pflegekasse ausdrücklich so gewünscht werden. Sie können Ihren Antrag für die kurze Zeit des Bedarfs oder bis zum 31.12. des Jahres stellen, um im Bedarfsfall Ihren Pflegedienst ohne erneuten Antrag beauftragen zu können. Bei dieser Antragsstellung beraten wir Sie gerne kostenlos.
Pflegeberatung
Pflegeberatung
Wenn Ihnen ein Pflegegrad zuerkannt wurde und Sie sich für das Pflegegeld entschieden haben, sind Sie gesetzlich verpflichtet, Beratungsbesuche nach § 37 Abs. 3 SGB XI in Anspruch zu nehmen. Dies gilt auch, wenn ein Pflegedienst bei Ihnen Behandlungspflege, Verhinderungspflege oder Entlastungsleistungen erbringt.
In den Pflegegraden 1-3 muss der Beratungsbesuch durch einen zugelassenen ambulanten Pflegedienst einmal in sechs Monaten erfolgen, in den Pflegegraden 4 und 5 einmal im Vierteljahr.
Die Kosten für den Beratungseinsatz werden von der zuständigen Pflegekasse übernommen. Der Pflegedienst rechnet den Einsatz direkt mit der Pflegekasse ab.
Der Sinn dieser gesetzlichen Vorschrift besteht darin, dass professionelle Pflegekräfte in regelmäßigen Abständen überprüfen sollen, ob die häusliche Pflege sichergestellt ist. Darüber hinaus gibt Ihnen der Pflegedienst Tipps und Ratschläge, wie Sie oder Ihre Pflegeperson die erforderliche Pflege am besten organisieren können.
Wir als Pflegedienst beraten Sie gerne bei der Frage, ob Ihnen professionelle Hilfe und/oder Pflegehilfsmittel im Pflegealltag nützlich sein könnten.
Auch eine Empfehlung bezüglich möglicher Maßnahmen der Wohnraumanpassung kann Bestandteil des Beratungsbesuchs sein.
Wenn Sie einen Pflegedienst mit Pflegeleistungen (Sachleistung oder Kombinationsleistung) beauftragen, entfällt die Verpflichtung zum Beratungsbesuch.
Rufen Sie uns einfach an und vereinbaren Sie einen Termin für einen Beratungsbesuch bei Ihnen zu Hause. Die Kosten werden von der Pflegekasse übernommen.
Hauswirtschaftliche Versorgung
Hauswirtschaftliche Versorgung
Unsere hauswirtschaftliche Versorgung umfasst neben dem Einkaufen, Kochen, Reinigen der Wohnung und Spülen, die Zubereitung von Mahlzeiten auch das Wechseln der Wäsche und Kleidung unserer Klienten.
Die Leistungen beziehen sich dabei auf die Person des Pflegebedürftigen und seine unmittelbare Lebensumgebung und sind dadurch nicht übertragbar.
Gut zu Wissen:
Für die Unterstützung im Rahmen der Pflegeleistungen und pflegerischer Betreuungsleistungen braucht es keine ärztliche Anordnung. Diese Leistungen können von privaten Pflegepersonen oder von einem Pflegedienst erbracht werden. Für die finanzielle Übernahme dieser Leistungen muss jedoch ein Pflegegrad anerkannt sein. Hierfür muss ein Antrag bei der Krankenkasse gestellt werden. Nach der anschließenden Einschätzung über die Selbstständigkeit des Pflegebedürftigen wird über den Pflegegrad entschieden. Mehr Informationen zur Beantragung finden Sie hier.
Sowohl bei Fragen zum Pflegegrad als auch bei der Entscheidung, welche Leistungen notwendig sein könnten, kann ein Beratungsgespräch mit uns vereinbart werden. Wir helfen Ihnen gerne weiter.
Ihr Weg zur Pflege
Hier sind die wichtigsten Schritte:
1. Bestimmung des Pflegebedarfs
Sie haben einen bestimmten Pflegebedarf, dieser wurde über den Medizinischen Dienst festgestellt. Genauere Informationen zum Ablauf der MD-Prüfung finden Sie hier.
2. Erstgespräch & Kostenvoranschlag
Jeder Pflegedienst ist verpflichtet, im Rahmen des Erstgespräches zu beraten und daraufhin einen Kostenvoranschlag zu erstellen. Welche Leistungskomplexe für Sie am sinnvollsten sind, besprechen Sie gemeinsam mit dem Pflegedienst. Sie entscheiden selbst, welche der einzelnen Leistungen Ihren persönlichen Bedürfnissen am besten entsprechen.
3. Vertragsschließung mit dem Pflegedienst
Über diejenigen Leistungen, die Sie durch einen Pflegedienst erbringen lassen wollen, schließen Sie einen Vertrag mit dem Pflegedienst. Gerne erklären wir alle Leistungen in einem persönlichen Gespräch.
4. Abrechnung mit den Pflegekassen
Bis zu den Höchstgrenzen in den einzelnen Pflegegraden rechnet der Pflegedienst die von ihm erbrachten Leistungen mit der Pflegekasse direkt ab.
Sollten Sie mehr Leistungen in Anspruch nehmen, als die Pflegekasse finanziert, stellt der Pflegedienst Ihnen diese Mehrleistungen gesondert in Rechnung.
Wenn Sie weniger Leistungen von Ihrem Pflegedienst benötigen, als die Pflegekasse finanzieren würde, erhalten Sie anteiliges Pflegegeld von Ihrer Pflegekasse.